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Neue Steuervorteile bei doppelter Haushaltsführung

Wer aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort unterhält (doppelte Haushaltsführung) darf sich freuen:

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs, ist es nun möglich, das Finanzamt noch umfangreicher an den Kosten zu beteiligen. Genau gesagt hat der BFH der Finanzverwaltung widersprochen und die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände und Hausrat nicht zu den Unterkunftskosten gerechnet, die nach § 9 Abs 1 S. 3 Nr. 5 S. 4 EStG mit höchstens 1.000 € anzusetzen sind.(BFH, Urteil vom 4. April 2019, Az. VI R 18/17).

All dies ist kein Hexenwerk, vorausgesetzt man kennt sich mit der Materie aus. Bei unserer Beratung steht dabei stets ein praxisbezogener Umgang bei der Prüfung und Umsetzung der in Ihrem Unternehmen erforderlichen Maßnahmen im Vordergrund.

Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass die Erstwohnung als Lebensmittelpunkt fungiert und der Beschäftigungsplatz so weit von dieser entfernt liegt, dass eine Zweitwohnung in der Nähe des Arbeitsplatzes nötig ist.

Anhand folgenden Falles schildern wir ein anschauliches Beispiel dafür, was nun möglich ist und welche Fallstricke beachtet werden müssen.

<link file:1503 download internen link im aktuellen>BFH Abziehbarkeit Aufwendungen bei doppelter Haushaltsführung (PDF)

 

 

Wenn Sie zum Thema zusätzliche Unterstützung wünschen, beraten wir sie natürlich gerne.
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