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Freiberufliche Einkünfte unter Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte

Die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der eigenverantwortlichen Tätigkeit bei den freiberuflichen Einkünften (unter Mithilfe fachlich gebildeter Arbeitskräfte) ist zweifelsohne ein Thema, das viele Freiberufler bewegt.

Der Freiberufler (z.B. Ärzte oder Architekten) hat steuerlich einige Vorteile im Vergleich zum gewerblich tätigen Unternehmer. Doch wo genau liegt die Unterscheidung und wie werden die beiden Berufsgruppen voneinander abgegrenzt? Ein Urteil des FG Sachsen vom 24.2.2016 schürt zudem Unsicherheit.

Wir haben uns dem Thema angenommen und für Sie ein Interview mit Jochen Stahl zu den brisantesten Fragen vorbereitet. Aber lesen Sie selbst!

 

 

 

Interview mit Jochen Stahl

Frage: Die Unterscheidung zwischen Freiberuflern und Gewerbetätigen ist theoretisch gesetzlich klar definiert. Es ist jedoch auch üblich, dass Freiberufler sog. „Einkünfte unter Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften“ erzielen können.
Herr Stahl, was müssen wir uns unter diesem Begriff vorstellen? Und wo liegt der Unterschied zu den üblichen Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit?

Einkünfte aus selbständiger Arbeit können von Freiberuflern gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 S.3 EStG auch unter Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften erbracht werden. Jedoch ist dabei zwingende Voraussetzung, dass der Freiberufler sowohl leitend als auch eigenverantwortlich tätig wird. Somit kann insbesondere eine intensive Leitung die Eigenverantwortlichkeit nicht ersetzen. Der Gesetzgeber möchte durch die kumulative Verknüpfung der beiden Tatbestandsmerkmale gewährleisten, dass die freiberufliche Tätigkeit im Wesentlichen auch dann noch auf der persönlichen Arbeitsleistung des Freiberuflers beruht, wenn er die Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte in Anspruch nimmt. ¹

 

Frage: Man liest im Zusammenhang der freiberuflichen Tätigkeit immer wieder den Begriff „Stempel der eigenen Persönlichkeit“.
Können Sie uns erklären, was man darunter versteht und warum dieses Kriterium überhaupt – für Finanzbehörden – wichtig ist?

Die freiberufliche Tätigkeit ist davon gekennzeichnet, dass die persönliche Arbeitsleistung des Freiberuflers im Vordergrund steht. Überträgt ein Freiberufler Aufgaben, die nicht lediglich einfacher oder mechanischer Art sind, auf qualifizierte Mitarbeiter, ist lt. Bundesfinanzhof (kurz BFH) erforderlich, dass die Mitarbeiter nicht nur überwacht werden, sondern ihre Tätigkeit als solche des Berufsträgers erkennbar ist. Nach dem BFH ist die Tätigkeit des Freiberuflers durch den unmittelbaren, persönlichen und deshalb individuellen Einsatz und den eigenen Kontakt mit den Klienten besonders geprägt. Dieser unmittelbare und persönliche Kontakt tritt jedoch in den Hintergrund, wenn der Freiberufler vermehrt Arbeiten an fachlich vorgebildete Arbeitskräfte überträgt.

Der BFH begründet die Erfordernis des „Stempels der eigenen Persönlichkeit" u.a. mit der Begünstigung bei der Besteuerung der Freiberufler. Insbesondere unterliegen Freiberufler weder der Gewerbesteuer noch der Buchführungspflicht gemäß § 140, 141 Abgabenordnung.

Die Mithilfe von fachlich vorgebildeten Arbeitskräften könnte die Bearbeitung einer größeren Anzahl von Aufträgen und damit eine Ausdehnung der Tätigkeit über die Grenzen der Freiberuflichkeit hinaus ermöglichen. Dies hätte zur Folge, dass die Tätigkeit als gewerblich zu beurteilen wäre. Die Ausdehnung wird somit durch die Notwendigkeit des „Stempels der eigenen Persönlichkeit“ auf ein dem Verständnis der Freiberufe angemessenes Ausmaß begrenzt. ²

 

Frage: Ist ein mangelnder „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ dann also ein zwingendes Merkmal für eine gewerbliche Tätigkeit?

Wie bereits erwähnt muss ein Freiberufler sowohl leitend als auch eigenverantwortlich tätig sein. Das Tatbestandsmerkmal der eigenverantwortlichen Tätigkeit erfordert die fachliche Verantwortung des Freiberuflers nach außen, das Vorliegen hinreichende Fachkenntnisse des Freiberuflers, das Aufdrücken des „Stempels der eigenen Persönlichkeit“ auf jeden einzelnen Auftrag sowie das Ableisten der praktischen Arbeit innerhalb des Betriebs in ausreichenden Umfang durch den Freiberufler selbst. Diese Merkmale müssen kumulativ erfüllt sein. ³ Mit dem Begriff Freiberufler ist in dem Zusammenhang der Geschäftsinhaber oder beim Vorliegen einer Gesellschaft jeder Gesellschafter gemeint. Ein Steuerpflichtiger leistet nur dann freiberufliche Arbeit, wenn die Ausführung jedes einzelnen ihm erteilten Auftrags auch ihm selbst – und nicht dem qualifizierten Mitarbeiter (wie z.B. angestelltem Arzt oder Steuerberater) zuzurechnen ist. ⁴

Das Fehlen einer der Merkmale kann zur Umqualifizierung der Einkünfte in gewerbliche Einkünfte führen.

 

Frage: Vor drei Jahren gab es zu dieser Thematik ein Urteil des FG Sachsen.* Wie stehen Sie zu dieser Entscheidung und welche Risiken sehen Sie in dieser?

Das Urteil beschäftigt sich mit dem oben genannten Tatbestandsmerkmal der Eigenverantwortlichkeit des Freiberuflers. Die Urteilsbegründung basiert einerseits auf dem mangelnden „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ und andererseits auf der geringen Anzahl der von dem Freiberufler selbst ausgeführten Aufträge. Das Finanzgericht (FG) Sachsen lässt in seinem Urteil offen, inwiefern einer gesetzlich stark reglementierten Tätigkeit überhaupt ein „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ aufgedrückt werden kann. Vor diesem Hintergrund besteht für viele weitere Freiberufler Unsicherheit darüber, ob der „Stempel der eigenen Persönlichkeit“ auf Grund einer starken gesetzlichen Determinierung auszuschließen ist. Auch ungeklärt bleibt, was in dem Zusammenhang eine „Reglementierung“ des Freiberufs bedeutet und in welchen Fällen dies als „stark" angesehen wird.

 

Frage: Offensichtlich ist diese Thematik ja von Fall zu Fall anders. Welche Vorgehensweise würden Sie Mandanten raten, die von diesem Sachverhalt betroffen sind?

Es gibt eine Vielzahl an BFH- und FG-Urteilen, die zu diesem Thema ergangen sind und verschiedene Berufsgruppen innerhalbe der Freiberufler betreffen. Die Rechtsprechung beschäftigt sich hier sowohl mit Einzelunternehmern als auch mit Personengesellschaften. Vor dem Hintergrund ist eine individuelle Beratung unumgänglich. Gerne können wir einen Termin vereinbaren, um Ihren persönlichen Sachverhalt zu prüfen und entsprechende Gestaltungen zu entwickeln.

 

Wenn Sie zum Thema zusätzliche Unterstützung wünschen, beraten wir Sie natürlich gerne.
Vereinbaren Sie einfach einen Termin und wir besprechen Ihren individuellen Fall gemeinsam!

¹ vgl. DStR 25/2019 S. 1287

² vgl. BFH v. 8.7.1965 – IV 30/63, BStBl. III 1965, 558

³ vgl. DStR 25/2019, S. 1287

⁴ vgl. FAS „Ärzte Zahnärzte und ähnliche Heilberufe“ S. 53

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